AM Konzernrückversicherung: Aufsichtsräte billigen Verschmelzungsvertrag

10.07.1997 | Köln
Die Vorstände der AMB Aachener und Münchener Beteiligungs-Aktiengesellschaft und AM Konzernrückversicherung Aktiengesellschaft (AMR), beide Aachen, teilen mit, daß beide Gesellschaften am 17. Juni 1997 den in der Ad-hoc-Mitteilung vom 22. Mai 1997 angekündigten Verschmelzungsvertrag geschlossen haben, der nunmehr von den Aufsichtsräten der Unternehmen gebilligt wurde.

Die mit der Prüfung des Verschmelzungsvertrages beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften SUSAT & Partner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und BDO Deutsche Warentreuhand Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, beide Hamburg, haben übereinstimmend die in der vorgenannten Ad-hoc-Mitteilung bekanntgegebenen Unternehmenswerte von AMB (DM 8.055 Mio.) und AMR (DM 944 Mio.) per 31.12.1996 bestätigt. Die Bewertung nach Aufzinsung dieser Unternehmenswerte auf den insoweit maßgeblichen Tag der Hauptversammlung der AMR am 28. August 1997 ergibt für die AMB DM 8.520,265 Mio. und für die AMR DM 994,125 Mio.

Die AMB beabsichtigt, zur Abfindung der außenstehenden Aktionäre der AMR Inha-beraktien im Nennbetrag von DM 5,00 auszugeben. Diese Aktien werden durch eine Kapitalerhöhung bei der AMB, über die von der Hauptversammlung der AMB am 29. August 1997 zu beschließen ist, geschaffen werden. Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Nennbeträge ergeben sich als Unternehmenswerte je Aktie bei der AMB DM 173,57 und bei der AMR DM 1.656,88.

In dem Verschmelzungsvertrag ist das Umtauschverhältnis von AMR-Aktien in AMB-Aktien wie folgt festgelegt worden:

Die Aktionäre der AMR erhalten für 11 Aktien der AMR im Nennbetrag von je DM 50,00 Stück 105 Aktien der AMB im Nennbetrag von je DM 5,00 und eine bare Zuzahlung von DM 0,08 je Aktie der AMR.

Somit entfallen auf eine Aktie der AMR im Nennbetrag von DM 50,00 Stück 9 Aktien der AMB im Nennbetrag von je DM 5,00 ein Teilrecht von 6/11 Aktie der AMB im Nennbetrag von DM 5,00 und eine bare Zuzahlung von DM 0,08.

Der Verschmelzungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der AMR am 28. August 1997.

Quelle: Pressemeldung Generali Deutschland Holding AG

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