Argentinien-Anleihen: Trotz Verjährungsproblematik noch Chancen

15.04.2004 | Bremen
Anwalt Peter Hahn schließt günstigen Vergleich. Erwerber von Argentinien-Anleihen können neue Hoffnung schöpfen und im Einzelfall ihre Bank auch wegen nicht erteilter Verkaufsempfehlung verklagen. Bisher haben bundesdeutsche Anleger in Zusammenhang mit dem Erwerb von argentinischen Staatsanleihen überlegt, ob sie die Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung schadensersatzpflichtig machen können.

Dabei mussten sie sich auch mit der Verjährungsproblematik auseinandersetzen. Bei Schriftverkehr mit der Bank erhob diese i.d.R. die Einrede der Verjährung, wenn der Erwerb der Anleihen mehr als drei Jahre zurücklag. § 37 a WpHG sieht beim Kauf von Wertpapieren eine dreijährige Verjährung vor und stellt bei restriktiver Auslegung auf den Zeitpunkt des Erwerbs der Papiere ab.

Mit einer späteren Anfrage des Erwerbers bei der Bank, ob er aufgrund der prekären Lage seine Argentinien-Anleihen vorzeitig verkaufen solle, kommt jedoch, so Anwalt Peter Hahn von der Kanzlei Hahn, Reinermann & Partner, ein neuer Anlageberatungsvertrag dann zustande, wenn die Bank reagiert und eine Empfehlung erteilt. Wenn diese fehlerhaft ist, hat dies zur Folge, dass die Schadensersatzansprüche erst ab diesem Zeitpunkt der dreijährigen Verjährung unterliegen und somit erst später verjährt sind.

"Wenn die Bank noch im April 2001 oder danach empfohlen hat", so Rechtsanwalt Hahn, "die Argentinien-Anleihen zu halten, ist ihr eine Pflichtverletzung vorzuwerfen. Dann bestehen für den Anleger gute Chancen, Schadensersatz von der Bank zu bekommen." Hahn hat jüngst vor dem Landgericht Bremen einen günstigen Vergleich für einen Rentner abgeschlossen, dem seine Bank mehrfach von einem Verkauf der Argentinien-Anleihen abgeraten hatte. Zur Untermauerung seiner Vorwürfe hatte der Anwalt ein für seinen Mandanten günstiges Sachverständigengutachten vorlegen können.

Quelle: Pressemeldung Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft

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