Aufklärungsbedürftigkeit einer Platzierungsprovision beim Festpreisgeschäft

09.09.2010 | Hamburg
Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) hat am 01.09.2010 Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. Grund ist eine sachlich nicht begründete Zurückweisung der Berufung durch das Oberlandesgericht Celle, die dem Kläger den Zugang zur Revisionsinstanz versperrt.

Im vorliegenden Fall ging es um die Aufklärungsbedürftigkeit einer Platzierungsprovision bei einem Festpreisgeschäft (Erwerb von verschiedenen Bonus-Zertifikaten). Da diese Frage höchstrichterlich noch nicht entschieden ist, hat das OLG nach Auffassung von hrp das Recht des Beschwerdeführers auf Gewährung effektiven Rechtschutzes aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 verletzt. Die Einschränkung des Zugangs zur Revisionsinstanz durch Handhabung des § 522 Abs. 2 ZPO sei durch Sachgründe nicht zu rechtfertigen.

"Die Aufklärungsbedürftigkeit von Gewinnmargen und Platzierungsprovisionen im Rahmen eines Festpreisgeschäfts ist zurzeit eine der umstrittensten Rechtsfragen im Bank- und Kapitalmarktrecht", meint Fachanwalt Peter Hahn von hrp. "Zu dieser Problematik werden aktuell vor verschiedenen bundesdeutschen Gerichten mehrere hundert Prozesse geführt", so schätzt Hahn. "Nach der Kick-Back-Rechtsprechung soll der Kunde die Höhe der Rückvergütungen kennen, um in die Lage versetzt zu werden, das Umsatzinteresse der Bank selbst einschätzen und beurteilen zu können, ob die Bank einen bestimmten Titel nur deshalb empfiehlt. Wenn aber die Kenntnis über das Umsatzinteresse der Bank ausschlaggebend dafür ist, die Anlageempfehlung der beratenden Bank entsprechend einschätzen zu können, dann kann es keinen Unterschied machen, ob der Umsatzanreiz in Form eines Kaufpreisrabattes im Eigengeschäft oder als Kick-Back im Kommissionsgeschäft gesetzt wird." Im vorliegenden Fall hatte das OLG Celle am 16.07.2010 - 3 U 22/10 - die Berufung des von hrp vertretenen Klägers gegen das am 04.01.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Stade ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Der Kläger hatte durch seine Prozessbevollmächtigten zu einem Hinweisbeschluss des OLG Celle vom 03.05.2010 vortragen lassen, dass diese Rechtsfrage derzeit umstritten sei und bisher alle mit dieser Rechtsfrage befassten Oberlandesgerichte die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen haben. Trotzdem hatte das OLG Celle der Rechtsfrage willkürlich keine grundsätzliche Bedeutung beigemessen und zu Lasten des Klägers im Beschlusswege entschieden und die Revision nicht zugelassen.

Quelle: Pressemeldung Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft

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