DBV Winterthur Rechtsschutzversicherung AG muss zahlen

15.10.2003 | Bremen
Landgericht Hannover gibt strenge Auffassung zum Mitverschulden auf - Atypisch stille Beteiligung keine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 ARB 94. Das Amtsgericht Plauen hat in einem von Hahn, Reinermann & Partner (HRP) erstrittenen Urteil vom 05.09.2003, dessen Begründung jetzt vorliegt, festgestellt, dass es sich bei einer atypisch stillen Beteiligung bei der Göttinger Gruppe (Securenta AG) um keine selbständige Tätigkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 ARB 94 handelt (AG Plauen - 3 C 1096/02 - nicht rechtskräftig).

Die DBV Winterthur Rechtsschutzversicherung AG hatte sich geweigert, der Klägerin aus Reumtengrün Kostenzusage für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung zu erteilen.

Bei der durch die Klägerin begründeten atypisch stillen Beteiligung sollte es sich nach Auffassung der Rechtsschutzversicherung um eine unternehmerische Tätigkeit handeln, die vom Versicherungsschutz ausgenommen sei. Dass sich die Klägerin als Mitunternehmerin beteiligt habe, ergebe sich insbesondere aus dem Emissionsprospekt.

Das Amtsgericht Plauen widersprach dieser Ansicht und stellte zutreffend fest, dass die wesentlichen Merkmale einer unternehmerischen Tätigkeit im vorliegenden Fall nicht gegeben sind. Dieses setze nämlich voraus, dass der Gesellschafter maßgeblich an der Führung der Geschäfte der Securenta AG beteiligt sei. Dies könne aber schon deshalb nicht angenommen werden, weil es sich um eine Publikumsgesellschaft handele, bei der eine konkrete Beteiligung der Anleger an der Geschäftsführung nicht vorgesehen ist. Auch aus der gewerbe- und steuerrechtlichen Einordnung der Tätigkeit könne nicht auf die Behandlung im Rahmen der ARB geschlossen werden. Bei der Beteiligung bei der Göttinger Gruppe handele es sich um eine rein private Vermögensanlage, die der Altersvorsorge dienen sollte.

"Gesellschafter der Göttinger Gruppe sowie atypisch stille Beteiligte sonstiger Gesellschaften haben daher", so Anwältin Dr. Petra Brockmann von HRP, "gute Aussichten, Deckungsschutz zu erhalten. Das Amtsgericht Plauen hat der von verschiedenen Rechtsschutzversicherungen regelmäßig bemühten Argumentation eine deutliche Absage erteilt."

Quelle: Pressemeldung Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft

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