Group of Governors of Centralbanks and Heads of Supervisions: höhere Mindestkapitalanforderungen

13.09.2010 | Frankfurt am Main
Mit der Einigung der GHoS vom Sonntag, 12. September 2010, ist das Kernstück der neuen bankaufsichtlichen Regeln, die aufsichtlichen Anforderungen an das Eigenkapital, beschlossen. Das Eigenkapital der Kreditinstitute wird künftig härter und höher sein, um die Stabilität des Finanzsystems und seine Krisenresistenz zu verbessern und das internationale Regelwerk stärker auf Nachhaltigkeit hin auszurichten.

Die neuen Regeln werden in einer genau definierten Übergangsperiode bis zum 01.01.2019 schrittweise eingeführt, um den Kreditinstituten genügend Zeit zur Anpassung zu geben und negative Auswirkungen auf das Kreditangebot und damit die wirtschaftliche Erholung nach der weltweiten Krise zu vermeiden.

Nach einer Übergangsfrist (Details vgl. Anlage) wird das harte Kernkapital mindestens 4,5 % der risikogewichteten Aktiva betragen müssen. Hinzu kommt ein sog. Capital Conservation Buffer i.H.v. 2,5 %, der ebenfalls aus hartem Kernkapital bestehen muss. Die Menge an mindestens vorzuhaltendem Kapital der höchsten Qualität steigt damit im Ergebnis bis zum Jahr 2019 um den Faktor 3,5 (auf 7,0 %); beginnend mit dem Faktor 1,75 zu Beginn des Übergangszeitraums im Jahr 2013.

Für deutsche Banken bedeutet die Einigung vom Sonntag einen über die kommenden acht Jahre gestreckten Kapitalmehrbedarf in bedeutender Höhe, der über einbehaltene Gewinne und gegebenenfalls Kapitalaufnahmen gedeckt werden kann. Der Kapitalmehrbedarf entfällt dabei weitgehend auf große, international tätige Banken, die eine enge Verbindung zur Finanzkrise aufweisen. Institute, deren Geschäftsschwerpunkt auf der Kreditversorgung des Mittelstandes und der privaten Haushalte ausgerichtet ist, werden dagegen von den neuen Regeln in weit geringerem Umfang belastet.

Kreditinstitute, die nicht in der Rechtsform der Aktiengesellschaft firmieren, also insbesondere Sparkassen und Genossenschaftsbanken, können hartes Kernkapital mit ihren spezifischen Finanzierungsinstrumenten (auch der stillen Beteiligung) bilden, soweit diese volle Verlustabsorption gewährleisten. Sollten hierzu Vertragsumstellungen nötig sein, ist hierfür eine ausreichende Übergangszeit vorgesehen.

Die Bundesbank wird weiterhin darauf dringen, die Festlegung des Gipfels von Pittsburgh, wonach alle großen Finanzzentren die Baseler Regeln bis Ende 2011 umzusetzen haben, auch in der Praxis zu gewährleisten.

Die GHoS haben sich zudem auf die Einführung einer leverage ratio in Höhe von 3 % geeinigt. In der Zeit von 2013 bis 2017 wird die leverage ratio zunächst als Beobachtungskennziffer eingeführt, die ab dem Jahr 2015 auch veröffentlicht werden soll. Aus Sicht der Deutschen Bundesbank ist vor dem möglichen Übergang in die aufsichtlichen Mindestanforderungen (Säule 1) am Ende des Jahres 2017 eine Überprüfung geboten, ob die leverage ratio ihrer erhofften Funktion als Auffangregel - Verhinderung eines exzessiven Kreditwachstums im Aufschwung, zugleich keine in allen Phasen des Kreditzyklus bindende Restriktion gegenüber den risikoorientierten Kapitalanforderungen nach Basel II - tatsächlich nachkommt. Zudem ist zu prüfen, ob Wettbewerbsunterschiede durch unterschiedliche Geschäftsmodelle und Rechnungslegungssysteme durch die Berechnungsregeln vermieden werden.

Der neue Standard für kurzfristige Liquiditätsvorsorge (liquidity coverage ratio, LCR) ist im Jahr 2015 zur verbindlichen Einführung vorgesehen; der für die mittelfristige Liquiditätsvorsorge (net stable funding ratio, NSFR) im Jahr 2018. Details zu diesen beiden Maßen werden derzeit in den zuständigen Fachgremien erörtert. Die Deutsche Bundesbank legt bei der LCR besonderen Wert darauf, dass bankaufsichtliche Vorschriften die gemeinsame Geldpolitik des Eurosystems nicht beeinflussen. Daneben ist aus ordnungspolitischen Erwägungen und auch faktischen Erfahrungen aus der Krise zu beachten, dass neben Staatsanleihen auch hochwertige private Schuldtitel wie z.B. Pfandbriefe als Liquiditätsvorsorge anerkannt werden. Die noch im Detail zu bestimmenden Anerkennungsvoraussetzungen müssen diese Aspekte berücksichtigen und dürfen insbesondere keinen faktischen Ausschluss hochwertiger privater Schuldtitel bedeuten. Sichergestellt werden sollte zudem, dass durch die NSFR längerfristig orientierte Kreditbeziehungen nicht beeinflusst werden, da eben diese sich als stabilisierendes Korrektiv in der Krise erwiesen haben.

Quelle: Pressemeldung Deutsche Bundesbank

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