Hahn Rechtsanwälte erstreitet beim OLG Oldenburg Rückabwicklung

25.06.2009 | Bremen
Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) hat erneut ein positives Urteil zugunsten eines Gesellschafters der Falk-Beteiligungsgesellschaft 73 erstritten.

In zweiter Instanz hat das Oberlandesgericht in Oldenburg am 28.05.2009 - Az: 14 U 60/08 - die beklagte Oldenburgische Landesbank AG dazu verurteilt, an den Kreditnehmer die Darlehenszinsen und die auf das Darlehen geleisteten Tilgungsbeträge abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen zurückzuzahlen. Zugesprochen wurde antragsgemäß ein Betrag in Höhe von 49.125,85 €. Der Kläger schuldet demgegenüber nur die Abtretung der Rechte und die Freistellung von den Pflichten aus der Beteiligung an dem Fonds. Im Jahre 2000 hatte sich der Kläger aus Lohne auf Vermittlung eines Anlageberaters mit 60.000,00 DM am Falk-Fonds 73 beteiligt. Zur Finanzierung dieser Beteiligung vermittelte der Berater dem Kläger ein Darlehen bei der beklagten Bank, mit der der Vermittler in regelmäßigem Kontakt stand. Die Vermittlung erfolgte in der Wohnung des Klägers. Der Darlehensvertrag wurde nur kurze Zeit später in Anwesenheit des Anlagevermittlers in der Wohnung des Klägers unterzeichnet. Das Gericht nahm zu Recht eine Haustürsituation an, aufgrund dessen der Kläger den Darlehensvertrag nach § 1 HWiG a.F. (Haustürwiderrufsgesetz) wirksam widerrufen konnte. Der Anlageberater hatte sowohl die Fondsbeteiligung wie auch die Kreditfinanzierung vermittelt, so dass ein verbundenes Geschäft vorlag. Die Widerrufsbelehrung war zudem unrichtig, so dass der Lauf der Widerrufsfrist nicht wirksam in Gang gesetzt wurde. Die Belehrung beinhaltete insbesondere den Zusatz, dass der Widerruf als nicht erfolgt gelte, wenn ein bereits empfangenes Darlehen nicht zurückgezahlt wird. Auf Grund des erfolgten Widerrufs ist der Darlehensvertrag rückabzuwickeln. Für die nach dem Widerruf gezahlten Zinsen und Tilgungen ergab sich ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB). "Je nach Einzelfall kann der Widerruf nach HWiG ein sehr wirksames Schwert sein", so Rechtsanwalt Gregor Decken von hrp. Entscheidend ist, ob der Vermittler sowohl Fondsbeteiligung als auch Darlehensvertrag vermittelt hat und die Vermittlung auf eine Haustürsituation zurückgeht. Bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung ist der Widerruf nach wie vor möglich.

Quelle: Pressemeldung Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft

Dieser Beitrag wurde bisher 68 mal gelesen.
(Rang 531 auf investmentbanking-news.de)

Klicken Sie hier um zum Anfang der Seite zu gelangen.

Weitere News

BITKOM fordert bessere Bedingungen für Firmengründer

14.11.2011 | Hightech-Verband unterstützt "Gründerwoche Deutschland" Bewerbungen für Wettbewerb "Innovators" Pitch" ab...

weiter in BITKOM fordert bessere Bedingungen ...

Festgeld: Rückzug in die Sicherheit

04.11.2011 | Die Festgeld Anbieter freuen sich in der Zeit der anhaltenden Eurokriese über Kundenzuwachs. Sparer aus...

weiter in Festgeld: Rückzug in die Sicherheit ...

HypoVereinsbank baut im Filialgeschäft erfolgreiches Vermögensmanagementangebot weiter aus

07.06.2011 | Die HypoVereinsbank baut im Filialgeschäft mit Privatkunden ihre man-datsorientierte Anlagelösung "HVB...

weiter in HypoVereinsbank baut im ...

Deutsche Bank Private Wealth Management (PWM) sieht weiteres Potenzial bei Aktien

03.05.2011 | Das Private Wealth Management (PWM) der Deutschen Bank sieht weiterhin Aufwärtspotenzial bei Aktien. Auch...

weiter in Deutsche Bank Private Wealth ...



Aktuelles

Keine neuen Belastungen für Wormser Unternehmen

Wensch: Pläne zur Gestaltung des kommunalen...

weiter ...

ABO Wind bietet für weitere 5 Millionen Euro Genussrechte an

Bereits seit sieben Jahren investieren Anleger mit Beträgen...

weiter ...

Verschiedenes

BITKOM fordert bessere Bedingungen für Firmengründer

Hightech-Verband unterstützt "Gründerwoche Deutschland"...

weiter ...

Festgeld: Rückzug in die Sicherheit

Die Festgeld Anbieter freuen sich in der Zeit der...

weiter ...