Hahn Rechtsanwälte sieht erhebliches Beratungsdefizit bei Hybridanleihen

09.12.2009 | Bremen
"Wir können nicht nur bei Zertifikaten, sondern auch im Anleihesektor ein signifikantes Informations- und Beratungsdefizit feststellen", erklärt Dr. Petra Brockmann von Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp).

Dies gilt für die sogenannten Hybridanleihen oder auch Tier-Anleihen (aus dem Englischen "tier": Rang, Stufe), die von Banken in den vergangenen Jahren zur Stärkung der Eigenkapitalbasis massenhaft auch an Privatanleger verkauft worden sind. Hrp vertritt zahlreiche betroffene Anleger, die Banken wegen fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch nehmen. In einem Fall hat eine Anlegerin beispielsweise Ende 2006 für 30.300 Euro Commerzbank Vario Zins plus Hybridanleihen [WKN CK 4578] erworben. Derzeit notiert die Anleihe mit rund 40 Prozent, was einen Verlust von etwa 60 Prozent bedeuten würde. "Bei diesen Anleihen besteht schneller Handlungsbedarf, da eine dreijährige Verjährungsfrist gilt, die ab dem Kauf beginnt", erklärt Dr. Petra Brockmann. "Wie empfehlen daher Anlegern, die sich falsch beraten fühlen, schnell eine rechtliche Prüfung durchführen zu lassen!" Zumeist haben die Banken die Anleger nicht über die Besonderheiten derartiger Nachranganleihen aufgeklärt. Wer sein Geld mit garantierter Verzinsung sicher und mit der Maßgabe anlegen wollte, jederzeit darüber verfügen zu können, für den sind Hybridanleihen vollkommen ungeeignet. Aufgrund ihres Eigenkapitalcharakters können sie nicht durch den Anleger selbst gekündigt werden. Er ist auf die Ausübung der Kündigung durch die Emittentin zum erstmöglichen Kündigungstermin angewiesen. Ob die Kündigung erfolgt, hängt nicht zuletzt von der finanziellen Situation der Emittentin ab. Die Anleihen laufen unendlich oder zumeist über einen relativ langen Zeitraum. Wer als Anleger auf das Geld vorzeitig angewiesen ist, muss daher die Wertpapiere über die Börse verkaufen und wird dabei möglicherweise erheblichen Schaden erleiden. Teilweise nehmen derartige Tier-Anleihen auch am Verlust teil. Auch die Zinszahlung ist keineswegs gesichert; werden durch die Bank Verluste erwirtschaftet, können die Kuponzahlungen ausgesetzt werden. Eine Pflicht zur Nachzahlung besteht für diesen Fall regelmäßig nicht.

Quelle: Pressemeldung Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft

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