Koalitionsarbeitsgruppe "Managergehälter" klärt letzte Details
Die von uns geleitete Arbeitsgruppe ist heute zur Auswertung der Experten-Anhörung im Rechtsausschuss vom vergangenen Montag zusammengekommen. Die Sachverständigen hatten ganz überwiegend die von der Koalition vorgesehenen Neuregelungen im Gesetz zur Angemessenheit von Vorstandsvergütungen (VorstAG) begrüßt.
Gleichwohl ergab die Anhörung einige Anregungen zu strafferen und klareren Formulierungen einzelner Regelungen, die die Koalitionsfraktionen aufgreifen wollen.
Auf der Grundlage der bereits erzielten Einigungen sowie der heute vereinbarten letzten Details streben die Koalitionsfraktionen jetzt den Abschluss der Beratungen zum Gesetz über die Angemessenheit von Vorstandsvergütungen im Deutschen Bundestag in der nächsten Sitzungswoche Mitte Juni an.
Die heute vereinbarten abschliessenden Änderungen betreffen folgende Punkte:
* Die Vorgabe in § 87 Abs. 1 AktG, variable Vergütungsbestandteile an der nachhaltigen Unternehmensentwicklung auszurichten wird deutlicher gefasst.
* Die Regelung zur nachträglichen Herabsetzung von Vorstandsvergütungen (§ 87 Abs. 2 AktG) wird nicht als Muss-Vorschrift, sondern als Soll-Vorschrift flexibler gefasst. Die derzeit geltende Rechtslage (Kann-Vorschrift) wird dadurch aber deutlich verschärft.
* In § 93 Abs. 2 AktG wird die Ausgestaltung des obligatorischen Selbstbehalts bei D&O-Versicherungen konkretisiert. Bemessungsgrundlage des Selbstbehalts soll das 1,5-fache des vereinbarten Jahres-Festgehalts sein.
Die geplante Karenzzeitregelung beim Wechsel ehemaliger Vorstandsmitglieder in den Aufsichtsrat einer börsennotierten Aktiengesellschaft (§ 100 Abs. 2 AktG) wird gestrafft. Es gilt eine 2-jährige Karenzzeit, es sei denn die Wahl erfolgt auf Vorschlag von Aktionären, die über mind. ein Viertel der Stimmrechte an der Gesellschaft halten.
In Anlehnung an die entsprechende Forderung des Corporate-Governance-Kodex soll der Aufsichtsrat, sofern variable Vergütungsbestandteile vereinbart werden, für diese eine Begrenzungsmöglichkeit im Falle außerordentlicher Entwicklungen vorsehen.
Insgesamt haben sich die Koalitionsfraktionen damit auf folgende Regelungen zur Sicherstellung der Angemessenheit von Vorstandsvergütungen verständigt:
* Kriterien der Angemessenheit der Vorstandsvergütung werden konkretisiert
* Anreizsysteme bei der Vorstandsvergütung sind an der nachhaltigen Unternehmensentwicklung auszurichten und sollen eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben.
* Aktienoptionen von Vorständen können zukünftig erst nach vier und nicht wie bisher nach zwei Jahren eingelöst werden.
* Die Herabsetzung von Vorstandsvergütungen durch den Aufsichtsrat bei außerordentlichen Entwicklungen wird erleichtert.
* Die Haftungsbestimmungen für die Aufsichtsratsmitglieder wegen unangemessener Vergütungsfestsetzung werden verschärft.
* Die Offenlegung der Vergütung und Versorgungsleistungen der Vorstandsmitglieder wird konkretisiert.
* Der Aufsichtsrat soll die Entscheidung über Vorstandsverträge nicht mehr zur abschließenden Behandlung an einen Ausschuss delegieren können.
* Ein verbindlicher Selbstbehalt bei D&O-Versicherungen wird eingeführt.
* Für börsennotierte Aktiengesellschaften wird eine zweijährige Karenzzeit für den Wechsel bisheriger Vorstandsmitglieder in den Aufsichtsrat eingeführt, es sei denn die Wahl erfolgt auf Vorschlag von Aktionären, die mind. 25% der Anteile halten.
* Hauptversammlung einer börsennotierten Aktiengesellschaft soll das Recht haben, über Vergütungen der Vorstandsmitglieder beraten und - rechtliche nicht bindende - Beschlüsse fassen zu können.
* Der Aufsichtsrat soll eine Begrenzungsmöglichkeit für variable Bezüge für den Fall außerordentlicher Entwicklungen vereinbaren.
Quelle: Pressemeldung CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag
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