Veröffentlichung der beabsichtigten Wiederveräußerung erworbener eigener Aktien
Der Vorstand von UNIQA hat jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, von den Ermächtigungen der 1., 2. sowie 4. ordentlichen Hauptversammlung Gebrauch zu machen und eigene Aktien von UNIQA im Rahmen von drei Aktienrückkaufprogrammen zu erwerben. Die mit Zustimmung des Aufsichtsrats von UNIQA gefassten Beschlüsse des Vorstands von UNIQA und die Rückkaufprogramme sind jeweils gemäß § 82 Abs 8 BörseG iVm §§ 4 und 5 VeröffentlichungsV veröffentlicht worden. Diese Veröffentlichungen wurden im Internet auf der Homepage von UNIQA http://www.uniqagroup.com unter Aktienrückkaufprogramm bekannt gemacht.
Die 1., 2. sowie 4. Hauptversammlung von UNIQA haben den Vorstand von UNIQA unter anderem auch ausdrücklich dazu ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates erworbene eigene Aktien auf andere Weise als über die Börse oder durch öffentliches Angebot zu veräußern, wenn die erworbenen eigenen Aktien als Gegenleistung für den Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Teilbereichen oder Anteilen an Gesellschaften im In- und Ausland verwendet werden.Am 17.02.2003 hat der Vorstand den Beschluss gefasst, dass UNIQA bereits erworbene eigene Aktien wiederum veräußert, um es UNIQA (und/oder mit UNIQA verbundenen Unternehmen) zu ermöglichen von R+V ALLGEMEINE VERSICHERUNG AG (R+V), mit dem Sitz in Wiesbaden, Bundesrepublik Deutschland, deren Aktien an R+V Poist"ovòa, a.s.,Slowakei (100 % des Grundkapitals), sowie Korporacja Ubezpieczeniowa Filar Spólka Akcyjna, Polen (knapp unter 90 % des Grundkapitals), zu erwerben. Nach erfolgter Bewertung ergab sich für die von R+V an die beiden genannten Gesellschaften gehaltenen Aktien ein Unternehmenswert von rund € 36,6 Mio.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft sowie der Arbeitsausschuss des Aufsichtsrats haben in Sitzungen vom 24.02.2003 bzw. 31.03.2003 dem Beschluss des Vorstands zugestimmt und gleichlautende Beschlüsse gefasst. Nach Unterfertigung einer bindenden Vereinbarung über den Aktienankauf zwischen UNIQA und R+V am 22.05.2003 wurde durch UNIQA am 23.05.2003 eine entsprechende ad hoc Mitteilung gemäß § 82 Abs 8 BörseG iVm § 4 VeröffentlichungsV veröffentlicht.
Mit der vorliegenden Veröffentlichung werden aufgrund des Beschlusses des Vorstands von UNIQA vom 17.02.2003, dem der Aufsichtsrat von UNIQA mit Beschluss vom 24.03.2003 und der Arbeitsausschuss des Aufsichtsrats mit Beschluss vom 31.03.2003 zugestimmt haben, gemäß §§ 4 und 5 VeröffentlichungsV die beabsichtige Wiederveräußerung eigener Aktien von UNIQA (und das Wiederverkaufsprogramm) bekannt gemacht.
Tag des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung gemäß § 65 Abs 1 Z 8 und Abs 1a und Abs 1b AktG (idF nach Inkrafttreten des AOG): 19.05.2003 (Erneuerung der Beschlüsse der 1. und 2. Hauptversammlung von UNIQA).
Tag und Art der Veröffentlichung des Hauptversammlungsbeschlusses: 19.05.2003 gemäß § 82 Abs 8 BörseG auf der Homepage von UNIQA (www.uniqagroup.com).
Beginn und voraussichtliche Dauer des Wiederverkaufprogramms: Dezember 2003 (Stichtag voraussichtlich 15.12.2003).
Aktiengattung, auf die sich das Wiederverkaufsprogramm bezieht: Auf Inhaber lautende Sückaktien von UNIQA (einheitliche Aktiengattung).
Beabsichtigtes Volumen (Stücke) der Wiederveräußerung eigener Aktien, insbesondere auch Anteil der wieder zu veräußernden eigenen Aktien am Grundkapital: 3,329.213 auf Inhaber lautende Stückaktien von UNIQA, das sind insgesamt rund 2,78 % des Grundkapitals von UNIQA.
Höchster und niedrigster zu erzielender Gegenwert je Aktie: EUR 11,00.
Art und Zweck des Wiederverkaufs eigener Aktien, insbesondere, ob der Wiederverkauf über die Börse und/oder außerhalb der Börse erfolgen soll: Die Aktien, die Gegenstand der Wiederveräußerung sind (siehe oben 5. dieser Veröffentlichung), werden als Vorauszahlung auf die Gegenleistung für den Erwerb von 100 % der Aktien an R+V Poist"ovòa, a.s., Slowakei, sowie knapp unter 90 % der Aktien an Korporacja Ubezpieczeniowa Filar Spólka Akcyjna, Polen, an die Verkäuferin R+V ALLGEMEINE VERSICHERUNG AG, mit dem Sitz in Wiesbaden, Bundesrepublik Deutschland, gegeben.
Die Veräußerung erworbener eigener Aktien auf andere Art als über die Börse oder durch öffentliches Angebot ist gemäß den Beschlüssen der 1., 2. sowie 4. ordentlichen Hauptversammlungen von UNIQA unter anderem dann zulässig, wenn - wie vorliegend - eigene Aktien als Gegenleistung für den Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft veräußert werden. Die Wiederveräußerung der eigenen Aktien gemäß diesem Wiederverkaufsprogramm erfolgt außerhalb der Börse.
Allfällige Auswirkung des Wiederverkaufprogramms auf die Börsezulassung der Aktien der Emittentin: Keine.
Ausmaß der gegenwärtig eingeräumten oder geplanten Aktienoptionen im Rahmen von Stock Option Plänen an leitende Angestellte oder Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieder der Emittentin: Nicht anwendbar für Wiederverkaufsprogramm. Gegenwärtig gibt es keine Aktienoptionen für leitende Angestellte oder Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieder der Emittentin.
Quelle: Pressemeldung UNIQA Versicherungen AG
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