Veröffentlichung der beabsichtigten Wiederveräußerung erworbener eigener Aktien

30.04.2004 | Wien
Die 1., 2. sowie 4. ordentliche Hauptversammlung von UNIQA Versicherungen AG mit dem Sitz in Wien ("UNIQA" oder "die Gesellschaft") haben den Vorstand der Gesellschaft ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft eigene Aktien, und zwar höchstens 11,977.780 auf Inhaber lautende Stückaktien, zu erwerben.

Der Vorstand von UNIQA hat jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, von den Ermächtigungen der ordentlichen Hauptversammlungen Gebrauch zu machen und eigene Aktien von UNIQA im Rahmen von drei Aktienrückkaufprogrammen zu erwerben. Die mit Zustimmung des Aufsichtsrats von UNIQA gefassten Beschlüsse des Vorstands von UNIQA und die Rückkaufprogramme sind jeweils gemäß § 82 Abs 8 BörseG iVm §§ 4 und 5 VeröffentlichungsV veröffentlicht worden. Diese Veröffentlichungen wurden im Internet auf der Homepage von UNIQA http://www.uniqagroup.com unter Aktienrückkaufprogramm bekannt gemacht.

Die 1., 2. sowie 4. Hauptversammlung von UNIQA haben den Vorstand von UNIQA unter anderem auch ausdrücklich dazu ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats erworbene eigene Aktien auf andere Weise als über die Börse oder durch öffentliches Angebot zu veräußern, wenn die erworbenen eigenen Aktien als Gegenleistung für den Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Teilbetrieben oder Anteilen an Gesellschaften im In- oder Ausland verwendet werden.

Am 28.04.2004 hat der Vorstand den Beschluss gefasst, dass UNIQA bereits erworbene eigene Aktien wiederum veräußert. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat in seiner Sitzung vom 29.04.2004 dem Beschluss des Vorstands zugestimmt und einen gleichlautenden Beschluss gefasst.

Mit der vorliegenden Veröffentlichung werden aufgrund des Beschlusses des Vorstands von UNIQA vom 28.04.2004, dem der Aufsichtsrat von UNIQA mit Beschluss vom 29.04.2004 zugestimmt hat, gemäß §§ 4 und 5 VeröffentlichungsV die beabsichtige Wiederveräußerung eigener Aktien von UNIQA (und das Wiederverkaufsprogramm) bekannt gemacht.

Tag des Ermächtigungsbeschlusses der 4. Hauptversammlung gemäß § 65 Abs 1 Z 8 und Abs 1a und Abs 1b AktG (idF nach Inkrafttreten des AOG): nicht anwendbar Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung für den Rückerwerb 19.05.2003 -Erneuerung der Beschlüsse der 1. und 2. Hauptversammlung von UNIQA.

Tag und Art der Veröffentlichung des Hauptversammlungsbeschlusses: nicht anwendbar siehe oben (19.05.2003 gemäß § 82 Abs 8 BörseG auf der Homepage von UNIQA www.uniqagroup.com).

Beginn und voraussichtliche Dauer des Wiederverkaufprogramms: ab 06.05.2004 bis auf weiteres.

Aktiengattung, auf die sich das Wiederverkaufsprogramm bezieht: Auf Inhaber lautende Stückaktien von UNIQA (einheitliche Aktiengattung).

Beabsichtigtes Volumen (Stücke) der Wiederveräußerung eigener Aktien, insbesondere auch Anteil der wieder zu veräußernden eigenen Aktien am Grundkapital: höchstens 11,977.780 auf Inhaber lautende Stückaktien von UNIQA (derzeit 9,157.910 Stückaktien bzw. 7,65 % des Grundkapitals).

Höchster und niedrigster zu erzielender Gegenwert je Aktie: EUR 15,00 bzw. EUR 9,--.

Art und Zweck des Wiederverkaufs eigener Aktien, insbesondere, ob der Wiederverkauf über die Börse und/oder außerhalb der Börse erfolgen soll: Der Wiederverkauf der UNIQA Aktien auf Grund des Wiederverkaufsprogramms findet über die Wiener Börse statt. Zweck des Wiederverkaufs ist die Angebots- und Nachfrage-verbesserung für UNIQA Aktien.

Allfällige Auswirkung des Wiederverkaufprogramms auf die Börsezulassung der Aktien der Emittentin: Keine.

Ausmaß der gegenwärtig eingeräumten oder geplanten Aktienoptionen im Rahmen von Stock Option Plänen an leitende Angestellte oder Vorstands- oder Aufsichtsrats-mitglieder der Emittentin: Nicht anwendbar für Wiederverkaufsprogramm. Gegenwärtig gibt es keine Aktienoptionen für leitende Angestellte oder Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieder der Emittentin.

Quelle: Pressemeldung UNIQA Versicherungen AG

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